Satzung und Finanzordnung
Satzung für das Netzwerk
"Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische Arbeitsgemeinschaft"
§ 1 Name des Netzwerkes
Das Netzwerk führt den Namen "Lesben und Kirche (LuK),
Ökumenische Arbeitsgemeinschaft".
§ 2 Zweck und Ziele des Netzwerkes
1. Das Netzwerk "Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische
Arbeitsgemeinschaft" ist ein Zusammenschluß von einzelnen
Mitfrauen.
Ziel des Netzwerkes ist es, lesbische Lebensweise in allen Gesellschaftsbereichen,
insbesondere im kirchlichen Bereich, sichtbar zu machen, der Diskriminierung
von Lesben entgegenzuwirken sowie darauf hinzuarbeiten, daß
sich eine Vielzahl selbstbestimmter, von wechselseitiger Achtung
getragener Lebensweisen in Gesellschaft und Kirchen entfalten können.
Das Netzwerk klärt in Kirche und Allgemeinheit über lesbische
Lebensweisen auf, hilft Vorurteile über Lesben abzubauen und
die Erkenntnis zu vermitteln, daß lesbisches Empfinden und
Verhalten gleichwertige Ausprägungen menschlicher Existenz
sind.
Das Netzwerk trägt dazu bei, daß Lesben in Kirchengemeinden
und kirchlichen Organisationen ohne Benachteiligungen arbeiten können.
2. Das Netzwerk fördert und unterstützt die Bildung und
Arbeit von LuK-Regionalgruppen und deren Kontakte untereinander,
sowie die Kontake unter den Mitfrauen, die keiner Regionalgruppe
angehören.
3. Mittel des Netzwerkes dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden. Die Mitfrauen erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Netzwerkes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Netzwerkes
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§ 3 Beitritt und Zugehörigkeit (Mitfrauschaft)
1. Mitfrau des Netzwerkes kann jede Frau werden, die Zweck und
Ziele des Netzwerkes fördern will. Fördermitfrauschaft
ist möglich.
2. Der Eintritt erfolgt in der Regel durch einen schriftlichen
Aufnahmeantrag an den Sprecherinnenkreis unter Anerkennung der Satzung.
Über die Aufnahme als Mitfrau entscheidet der Sprecherinnenkreis.
Gegen eine Ablehnung der Aufnahme kann die Antragstellerin Widerspruch
bei der Mitfrauenversammlung einlegen, der innerhalb der Frist von
einem Monat schriftlich beim Sprecherinnenkreis eingereicht werden
muß. Die Mitfrauenversammlung entscheidet verbindlich.
3. Die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe ist verbunden mit
der Mitgliedschaft im Netzwerk. Mit dem Eintritt in eine Regionalgruppe
wird der Netzwerk-Beitrag fällig. Erfolgt der Eintritt ins
Netzwerk durch die Mitgliedschaft in einer Regionalgruppe, kann
der schriftliche Aufnahmeantrag entfallen.
4. Die Mitfrauschaft beginnt im Monat der ersten Beitragszahlung.
5. Die Mitfrauschaft endet mit Austritt, Tod oder Ausschluß
der Mitfrau sowie mit der Auflösung des Netzwerkes. Die Austrittserklärung
muß dem Sprecherinnenkreis schriftlich mitgeteilt werden.
Für begonnene Geschäftsjahre ist der volle Beitrag zu
zahlen.
6. Ein Ausschluß kann nur aus wichtigen Gründen erfolgen.
Wichtige Gründe sind insbesondere:
- ein die Netzwerkziele schädigendes Verhalten
- die Verletzung der satzungsgemäßen Pflichten
- Beitragsrückstände von einem Jahr.
Über den Ausschluß entscheidet der Sprecherinnenkreis.
Gegen den Ausschluß kann die Mitfrau Widerspruch bei der Mitfrauenversammlung
einlegen, der innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich
beim Sprecherinnenkreis eingereicht werden muß. Die nächste
Mitfrauenversammlung entscheidet verbindlich.
7. Alle Frauen, die dem Netzwerk angehören, haben das Recht,
auf völliger bzw. teilweiser Geheimhaltung ihrer Daten zu bestehen.
§ 4 Organe des Netzwerkes
Organe des Netzwerkes sind
1. die Mitfrauenversammlung
2. der Sprecherinnenkreis
§ 5 Die Mitfrauenversammlung
1. Die Mitfrauenversammlung ist das oberste Organ des Netzwerkes.
Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:
a) Planung und Festlegung der überregionalen Arbeitsschwerpunkte
b) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge
c) Beschlußfassung über die Bildung von Arbeitskreisen
mit besonderen Aufgaben
d) Festsetzung der Höhe und Fälligkeiten der Mitfrauenbeiträge
e) Wahl bzw. Abwahl der Sprecherinnen sowie der beiden Kassenprüferinnen
f) Genehmigung des Haushaltes
g) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Sprecherinnenkreises
sowie des
h) Berichtes der Kassenprüferinnen
i) Entlastung der Sprecherinnnen
j) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitfrauenversammlung
k) Festlegung des Termines und des Ortes der nächsten ordentlichen
Mitfrauenversammlung
l) Beschlußfassung über Änderung der Satzung
m) Beschlußfassung über Auflösung des Netzwerkes.
2. Die Mitfrauenversammlung ist vom Sprecherinnenkreis mindestens
einmal jährlich einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt
6 Wochen. Den Mitfrauen werden schriftlich die vorläufige Tagesordnung,
die bis dahin vorliegenden Anträge, und der Sprecherinnenbericht
mit der Einladung zugeschickt.
Der Kassenbericht wird spätestens 2 Wochen vor der Mitfrauenversammlung
verschickt.
Anträge über die Änderung der Satzung und über
die Auflösung des Netzwerkes, die der Einladung nicht beiliegen,
können erst auf der darauffolgenden Mitfrauenversammlung beschlossen
werden.
3. Eine außerordentliche Mitfrauenversammlung muß einberufen
werden, wenn 1/3 der Mitfrauen dies schriftlich beim Sprecherinnenkreis
beantragt. Auf Beschluß des Sprecherinnenkreises kann ebenfalls
eine außerordentliche Mitfrauenversammlung einberufen werden.
Tritt mehr als eine der Sprecherinnen zurück, so ist eine Mitfrauenversammlung
einzuberufen.
4. Jede Mitfrauenversammlung ist beschlußfähig.
5. Die Mitfrauenversammlung wird von einer Sprecherin oder einer
vom Sprecherinnenkreis bestimmten Gesprächsleiterin moderiert.
6. Stimmberechtigt in der Mitfrauenversammlung sind:
- jede Mitfrau mit je 1 Stimme
- zusätzlich der Sprecherinnenkreis mit zusammen 1 Stimme.
Förderfrauen sind nicht stimmberechtigt.
7. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Bei der Abwahl von Sprecherinnen, Satzungsänderungen
und der Auflösung des Netzwerkes bedarf es einer Zweidrittelmehrheit.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer
Betracht.
Bei Wahlen ist die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen notwendig.
Kann keine Kandidatin im ersten Wahlgang die erforderliche Stimmenanzahl
auf sich vereinigen, findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem
die einfache Mehrheit ausreicht.
8. Über jede Mitfrauenversammlung und die dort gefaßten
Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen und von der Protokollantin
zu unterzeichnen.
9. Das Protokoll wird spätestens 8 Wochen nach der Mitfrauenversammlung
an alle Mitfrauen verschickt. Einsprüche können bis 8
Wochen vor der nächsten Mitfrauenversammlung beim Sprecherinnenkreis
eingebracht werden.
§ 6 Der Sprecherinnenkreis
1. Der Sprecherinnenkreis wird von 3 Frauen gebildet.In Ausnahmefällen
kann der Sprecherinnenkreis nur von 2 Frauen gebildet werden. Wählbar
sind Mitfrauen des Netzwerkes.
Eine der Sprecherinnen übernimmt das Führen der Kasse.
2. Die Sprecherinnen werden von der Mitfrauenversammlung für
die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
3. Die Sprecherinnen können von der Mitfrauenversammlung einzeln
oder insgesamt vor Ende ihrer Amtszeit abgewählt werden (Fristen
siehe § 5.2).
4. Dem Sprecherinnenkreis obliegt die Verwaltung des Netzwerkes
sowie die Wahrnehmung überregionaler Netzwerkangelegenheiten.
Weiterhin übernimmt er die von der Mitfrauenversammlung an
den Sprecherinnenkreis delegierten Aufgaben und erstellt den Haushaltsentwurf.
5. Der Sprecherinnenkreis kann seine Aufgaben delegieren.
§ 7 LuK-Regionalgruppen
1. Die Mitfrauen organisieren sich nach Möglichkeit in Regionalgruppen.
2. Die LuK-Regionalgruppen verfolgen selbständig die in §
2 beschriebenen Zwecke und arbeiten an ihren selbstgewählten
Schwerpunkten und Anträgen aus der Mitfrauenversammlung. In
regionalen Entscheidungen hat das Votum der betroffenen Regionalgruppe
Vorrang vor dem Votum der anderen Organe des Netzwerkes und muß
eingeholt werden.
3. Die LuK-Regionalgruppen entscheiden über ihre Vertretungsorgane
selbständig.
4. Die LuK-Regionalgruppen können sich eine eigene Satzung
geben und in das Vereinsregister eintragen lassen.
5. Im Namen oder Namenszusatz der LuK-Regionalgruppen muß
deutlich werden, daß sie eine Regionalgruppe des Netzwerkes
"Lesben und Kirche (LuK), Ökumenische Arbeitsgemeinschaft"
sind.
6. Die LuK-Regionalgruppen berichten auf der Mitfrauenversammlung
über die personelle Stärke der Gruppe, über ihre
Tätigkeit sowie über ihnen zur Kenntnis gekommene Ereignisse,
die für das Netzwerk erheblich sind.
7. Der Kontakt des Netzwerkes zu den Mitfrauen geht in der Regel
über die Kontaktadressen der Regionalgruppen (Z.B. Versendung
der LuK-LekTüre, Einladungen etc.), soweit vorhanden.
Neu gegründete Regionalgruppen melden ihre Kontaktadresse an
die Sprecherinnen.
§ 8 Geschäftsjahr und Kassenprüfung
1. Das Geschäftsjahr des Netzwerkes beginnt am 1.Juli eines
jeden Jahres.
2. Der Sprecherinnenkreis hat bis zum 31.August jeden Jahres für
das zurückliegende Jahr den Kassenbericht aufzustellen.
3. Eine Prüfung des Kassenberichtes erfolgt durch die von
der Mitfrauenversammlung gewählten Kassenprüferinnen.
§ 9 Auflösung des Netzwerkes
1. Die Mitfrauenversammlung, die die Auflösung des Netzwerkes
beschließt, beschließt gleichzeitig für welchen
gemeinnützigen Zweck das Vermögen des Netzwerkes gespendet
werden soll.
2. Bestehende Verbindlichkeiten des Netzwerkes werden von allen
Mitfrauen gemeinsam getragen.
3. Die Unterlagen verbleiben 5 Jahre nach Auflösung des Netzwerkes
bei einer der letzten Sprecherinnen.
beschlossen in Bielefeld, den 2.Oktober 2005
Finanzordnung des Netzwerkes
Lesben und Kirche (LuK),
Ökumenische Arbeitsgemeinschaft
I. Nutzung der Beiträge und Spenden
Die Beiträge und nicht zweckgebundenen Spenden werden gezahlt
für die Finanzierung der politischen Arbeit und der Öffentlichkeitsarbeit
des Netzwerkes verwendet.
Im Einzelnen gehören dazu:
- Fahrtkostenzuschüsse für Frauen, die in den Arbeitsgruppen
tätig sind;
- Fahrtkostenzuschüsse für die Mitfrauenversammlung
(nur bei Bedarf,
wenn es sich um finanziell schwache Mitfrauen handelt)
- (Vor-) Finanzierung der Mitfrauenversammlung
- Auslagenerstattung der Sprecherinnen
- Öffentlichkeitsarbeit einzelner Gruppen für überregional
wirksame, besondere Aktionen
- Druckkosten für Flugblätter
- Arbeitsmaterialien
- Porto und Telefonkosten
- evtl. Mitfrauenbeitrag, wie z.B. dem Lesbenring, falls das Netzwerk
beschließt, dort "Mitfrau" zu werden
- Kosten für die Herstellung der "LuK-Lektüre"
Die Mittel werden für die Angelegenheiten der Bundes-LuK verwandt.
Lokale LuK-Angelegenheiten werden von der jeweiligen LuK-Gruppe
finanziert (Ausnahme siehe oben).
II. Verfügung über die Mittel
Die Sprecherinnen verfügen über die Mittel des Netzwerkes.
III. Beitragszahlung
Zahlungsmodus
Die Mitfrauen zahlen ihren Beitrag direkt an das Netzwerk. Regionalgruppen
können den Betrag unter Angabe des Mitfrauenzahl gesammelt
überweisen.
Die Beitragszahlung ist jeweils bis zum 31. März eines Jahres
zu leisten.
Bei Sonderregelungen im Sinne von § 10 der Satzung in der Fassung
vom 23.9.2001 sind Sammelüberweisungen möglich.
Die Konto-Nr. für Überweisungen lautet:
Lesben und Kirche (LuK),
Kontonr. 7323, BLZ 520 604 10,
Evang. Kreditgenossenschaft Kassel (EKK)
Beitragshöhe
Der Beitrag staffelt sich pro Mitfrau jährlich wie folgt:
Festbeitrag Eur 30,00
Solidaritätsbeitrag Eur 40,00
Ermäßigter Beitrag Eur 20,00
Bei Eintritt nach dem 30.6. eines Jahres ist nur die Hälfte
des Beitrages zu entrichten.
Bei Beitragsrückstand von mindestens einem Jahr kann der Ausschluß
aus dem Netzwerk von dem Sprecherinnenkreis beschlossen werden.
Der Anspruch des Netzwerkes auf den ausstehenden Betrag wird davon
nicht berührt.
Der ermäßigte Beitrag muss schriftlich mit Begründung
bei den Sprecherinnen beantragt werden.
In Einzelfällen kann der Sprecherinnenkreis Sonderregelungen
mit Mitfrauen beschließen, die zeitweilig nicht zur Zahlung
des Beitrages in der Lage sind.
Spenden
Alle Gruppen und Einzelmitfrauen werden zu Beginn ihrer Mitfrauschaft
im Netzwerk darauf hingewiesen, daß es die Möglichkeit
eines freiwilligen Beitrages zur Grundfinanzierung des Netzwerkes
gibt.
Verwaltung der Kasse
Eine der Sprecherinnen verwaltet die Kasse.
Kassenprüfung
Von der Mitfrauenversammlung werden zwei Kassenprüferinnen
gewählt, die ihren Bericht der Mitfrauenversammlung vorlegen.
Die Wahl erfolgt alle zwei Jahre.
Bei Unstimmigkeiten entscheidet die Mitfrauenversammlung.
Abstimmung der Finanzordnung
Die vorliegende Finanzordnung wurde von der Mitfrauenversammlung
am 23.September 2001 in Salzgitter abgestimmt und beschlossen.
Download der Satzung und Finanzordnung als
PDF-Datei
(43 KB)
|